GVU begrüßt die Streichung der sog. Bagatellklausel in der Urheberrechtsnovelle
Mit Befriedigung hat die GVU die Entscheidung des Bundeskabinetts zur Kenntnis genommen, von der im Rahmen der Erstellung des Gesetzesentwurfes diskutierte Einführung einer sog. Bagatellklausel Abstand zu nehmen. Durch diese Regelung sollte zwar die Anfertigung von Raubkopien nach wie vor rechtswidrig sein, jedoch in "kleineren Fällen" von Strafe abgesehen werden.
"Die Praxis der Strafverfolgungsbehörden und unserer Arbeit zeigen, dass Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht im Rahmen der Möglichkeiten der Strafprozessordnung auch heute ohne eine Bagatellregelung gegen Auflagen in Form einer Geldbuße und unter Einziehung der Raubkopien sowie der zu ihrer Herstellung benutzten Geräte sachgerecht beendet werden", betont Jan Scharringhausen, Leiter der Rechtsabteilung der GVU, "eine Bagatellklausel ist damit in praktischer Hinsicht überflüssig - der Verzicht auf diese Klausel wird an dieser bisherigen, bewährten Praxis nichts ändern."
In diesem Zusammenhang sprach sich die GVU erneut gegen flächendeckendes Vorgehen gegen Endverbraucher und die Einleitung von Massenverfahren aus. "Die Überschwemmung von Strafverfolgungsbehörden mit Strafanträgen gegen eine große Zahl von Verbrauchern ist zu keinem Zeitpunkt der strategische Ansatz der GVU gewesen und wird es auch in der Zukunft nicht sein", erklärt Jochen Tielke, Geschäftführer der GVU und fügt hinzu: "Ein solcher Ansatz ist im Hinblick auf die dann eintretende Überlastung von Polizei und Staatsanwaltschaften kontraproduktiv. Die Chance der Straftäter, die Raubkopien aus eigenen wirtschaftlichen Interessen gegen Geld in Umlauf bringen, der notwendigen strafrechtlichen Würdigung ihres Verhaltens zu entgehen, wird durch solche Massenverfahren erhöht - bedeutsame Verfahren drohen in einer unüberschaubaren Verfahrensflut unter zu gehen. Daher steht der notorische Verletzer des Urheberrechtes, der aus eigenen finanziellen Interessen Diebstahl geistigen Eigentums begeht und diejenigen, die diesem Täterkreis Nachschub liefern, die den beteiligten Industrien große Schäden zufügen, im Zentrum unserer Aktivitäten."
Die GVU hatte eine mögliche Einführung einer Bagatellklausel überdies auch als rechtspolitisch verfehlt bezeichnet, da zu befürchten stehe, dass durch eine solche Regelung die Akzeptanz des geistigen Eigentums im Ganzen von weiten Teilen der Bevölkerung zur Disposition gestellt werde. Eine Schlechterstellung des geistigen Eigentums und der kreativen Wirtschaft gegenüber dem materiellen Eigentum durch eine Einführung einer sog. Bagatellklausel wurde dankenswerterweise verhindert und ist aus Sicht der GVU positiv zu bewerten.
"Die Praxis der Strafverfolgungsbehörden und unserer Arbeit zeigen, dass Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht im Rahmen der Möglichkeiten der Strafprozessordnung auch heute ohne eine Bagatellregelung gegen Auflagen in Form einer Geldbuße und unter Einziehung der Raubkopien sowie der zu ihrer Herstellung benutzten Geräte sachgerecht beendet werden", betont Jan Scharringhausen, Leiter der Rechtsabteilung der GVU, "eine Bagatellklausel ist damit in praktischer Hinsicht überflüssig - der Verzicht auf diese Klausel wird an dieser bisherigen, bewährten Praxis nichts ändern."
In diesem Zusammenhang sprach sich die GVU erneut gegen flächendeckendes Vorgehen gegen Endverbraucher und die Einleitung von Massenverfahren aus. "Die Überschwemmung von Strafverfolgungsbehörden mit Strafanträgen gegen eine große Zahl von Verbrauchern ist zu keinem Zeitpunkt der strategische Ansatz der GVU gewesen und wird es auch in der Zukunft nicht sein", erklärt Jochen Tielke, Geschäftführer der GVU und fügt hinzu: "Ein solcher Ansatz ist im Hinblick auf die dann eintretende Überlastung von Polizei und Staatsanwaltschaften kontraproduktiv. Die Chance der Straftäter, die Raubkopien aus eigenen wirtschaftlichen Interessen gegen Geld in Umlauf bringen, der notwendigen strafrechtlichen Würdigung ihres Verhaltens zu entgehen, wird durch solche Massenverfahren erhöht - bedeutsame Verfahren drohen in einer unüberschaubaren Verfahrensflut unter zu gehen. Daher steht der notorische Verletzer des Urheberrechtes, der aus eigenen finanziellen Interessen Diebstahl geistigen Eigentums begeht und diejenigen, die diesem Täterkreis Nachschub liefern, die den beteiligten Industrien große Schäden zufügen, im Zentrum unserer Aktivitäten."
Die GVU hatte eine mögliche Einführung einer Bagatellklausel überdies auch als rechtspolitisch verfehlt bezeichnet, da zu befürchten stehe, dass durch eine solche Regelung die Akzeptanz des geistigen Eigentums im Ganzen von weiten Teilen der Bevölkerung zur Disposition gestellt werde. Eine Schlechterstellung des geistigen Eigentums und der kreativen Wirtschaft gegenüber dem materiellen Eigentum durch eine Einführung einer sog. Bagatellklausel wurde dankenswerterweise verhindert und ist aus Sicht der GVU positiv zu bewerten.



